Allgemeine Informationen zur Kontowechselhilfe nach dem Zahlungskontengesetz
I. Voraussetzungen für die Kontenwechselhilfe nach dem ZKG
Voraussetzung für die Gewährung der Kontenwechselhilfe nach dem ZKG ist, dass Sie und gegebenenfalls jeder weiterer Inhaber des betroffenen Zahlungskontos Ihrem neuen Zahlungsdienstleister eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ermächtigung erteilen. Diese Ermächtigung beschreibt, welche Aufgaben der übertragende Zahlungsdienstleister (bisherige Bank oder Sparkasse) und der empfangende Zahlungsdienstleister (neue Bank oder Sparkasse) zu erfüllen haben. Auf Wunsch übermitteln wir Ihnen ein Formular für eine solche Ermächtigung. Das Formular können Sie auch auf unseren Internetseiten unter www.berenberg.de abrufen.
Bitte beachten Sie: Ein Anspruch auf die Kontenwechselhilfe nach dem ZKG besteht in folgenden Fällen nicht:
- wenn eines der betroffenen Zahlungskonten überwiegend für gewerbliche Zwecke oder für eine selbständige berufliche Tätigkeit genutzt wird;
- für einen grenzüberschreitenden Kontenwechsel, d.h. wenn der übertragende oder der empfangende Zahlungsdienstleister nicht in Deutschland ansässig sind;
- für einen nicht währungskongruenten Kontenwechsel, d.h. wenn Ihr Zahlungskonto bei den beteiligten Zahlungsdienstleistern nicht in derselben Währung geführt wird.
II. Die Kontenwechselermächtigung
In der Ermächtigung werden die beteiligten Zahlungsdienstleister, d.h. der übertragende Zahlungsdienstleister und der empfangende Zahlungsdienstleister, zur Ausführung der von Ihnen ausgewählten Unterstützungshandlungen beauftragt und ermächtigt. Das vom Gesetz dem Inhalt nach vorgegebene Formular für eine solche Ermächtigung sieht verschiedene Auswahlmöglichkeiten vor und muss von Ihnen um einige Angaben (u.a. IBAN des „übertragenden" und des „empfangenden" Zahlungskontos und Datum des Kontenwechsels) ergänzt und unterschrieben werden. Bei einem Gemeinschaftskonto müssen alle Inhaber des betroffenen Zahlungskontos eine Ermächtigung zum Kontenwechsel erteilen.
III. Der Kontenwechsel nach ZKG – Schritt für Schritt
- Die ausgefüllte Ermächtigung ist beim empfangenden Zahlungsdienstleister (neues Kreditinstitut) einzureichen, der dann den Kontenwechselprozess einleitet.
- Innerhalb von zwei Geschäftstagen nach Erhalt der Ermächtigung wird der empfangende Zahlungsdienstleister sich an den übertragenden Zahlungsdienstleister (bisheriges Kreditinstitut) wenden und ihn auffordern, die von Ihnen in der Ermächtigung im Einzelnen bestimmten Handlungen vorzunehmen, insbesondere eine Liste der zu übertragenden Zahlungsvorgänge zu erstellen.
- Mit der Ermächtigung veranlassen Sie die Übertragung von Daueraufträgen, Lastschrifteinzügen und regelmäßig wiederkehrenden Überweisungseingängen auf Ihr (neues) Konto bei dem empfangenden Zahlungsdienstleister und – soweit gewünscht - die Schließung Ihres Zahlungskontos beim bisherigen Zahlungsdienstleister zu dem von Ihnen gewünschten Datum. Ferner können Sie in der Ermächtigung einen vom gewünschten Datum des Kontenwechsels abweichenden Termin für die Einstellung der Ausführung von Daueraufträgen über Ihr bestehendes Konto und die Überweisung eines etwaigen Restsaldos auf Ihr neues Konto festlegen.
- Liegt ein in der Ermächtigung von Ihnen bezüglich Daueraufträge und Lastschriften bestimmtes Datum nicht mindestens sechs Geschäftstage nach dem Zeitpunkt des Erhalts der hierfür erforderlichen Listen und Informationen (von dem übertragenden Zahlungsdienstleister (dazu gleich mehr), so tritt kraft Gesetzes an die Stelle des von Ihnen bestimmten Datums der sechste Geschäftstag nach dem Erhalt der Listen und Informationen.
- Ferner wird der übertragende Zahlungsdienstleister beauftragt und ermächtigt, innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung durch den empfangenden Zahlungsdienstleister, diesem Informationen zu Ihren Daueraufträgen und Lastschriftmandaten sowie regelmäßig auf Ihrem bestehenden Konto eingehenden Überweisungen mitzuteilen. Welche Informationen der übertragende Zahlungsdienstleister dem empfangenden Zahlungsdienstleister im Einzelnen übermitteln soll, können Sie in der Ermächtigung festlegen. Wollen Sie z. B. nicht alle, sondern nur bestimmte Daueraufträge, Lastschriften oder eingehende Überweisungen auf Ihr neues Konto übertragen, ist der Ermächtigung ein Beiblatt mit den entsprechenden Angaben beizufügen.
- Liegen dem empfangenden Zahlungsdienstleister die Informationen des übertragenden Zahlungsdienstleisters vor, richtet dieser Ihre Daueraufträge nach Ihren in der Ermächtigung erteilten Weisungen für Sie neu ein. Außerdem benachrichtigt er innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Erhalt der Informationen die jeweiligen Zahlungsempfänger Ihrer Lastschriften (z. B. Vermieter) sowie die Auftraggeber von Überweisungen an Sie (z. B. Arbeitgeber), damit diese über Ihre neue Kontoverbindung informiert werden. Verfügt der empfangende Zahlungsdienstleister nicht über alle hierfür erforderlichen Informationen, wird er Sie um Mitteilung der fehlenden Angaben bitten. Sie haben auch die Möglichkeit, auf eine diesbezügliche Information durch den empfangenden Zahlungsdienstleister zu verzichten oder diese auf die von Ihnen im Einzelnen im Beiblatt zur Ermächtigung benannten zu beschränken. Auf Wunsch stellt Ihnen der empfangende Zahlungsdienstleister auch Musterschreiben zur eigenständigen Information der jeweiligen Zahlungsempfänger Ihrer Lastschriften sowie der Auftraggeber von Überweisungen zur Verfügung.
- In Bezug auf SEPA-Basis-Lastschriften gelten beim neuen Zahlungsdienstleister die Regeln in den mit Ihnen vereinbarten „Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basislastschriftverfahren". Wie dort geregelt (Nr. 2.2.4) hat der Kontoinhaber folgende Möglichkeiten für die Begrenzung bzw. Sperre von SEPA-Basis-Lastschriften:
- Sie können Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität oder beides begrenzen.
- Sie können sämtliche auf ihr Zahlungskonto bezogenen Lastschriften oder sämtliche von einem oder mehreren genannten Zahlungsempfängern veranlassten Lastschriften blockieren oder lediglich durch einen oder mehrere genannte Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften autorisieren.
Bitte beachten Sie, dass durch diese Begrenzungs- bzw. Sperrmöglichkeiten ihre etwaigen Zahlungspflichten gegenüber dem Zahlungsempfänger unberührt bleiben.
IV. Entgelte und Kosten
Nach dem Gesetz dürfen für die Bereitstellung der Informationen, die Übersendung von Listen und die Schließung des Kontos keine Entgelte berechnet werden. Ferner sind Vereinbarungen einer Vertragsstrafe im Zusammenhang mit der Kontenwechselhilfe unzulässig. Etwaige sonstige mit einem Kontenwechsel verbundenen Entgelte und Kosten können dem „Preis- und Leistungsverzeichnis" des übertragenden sowie des empfangenden Zahlungsdienstleisters entnommen werden. Unser „Preis- und Leistungsverzeichnis" können Sie bei uns in den Geschäftsstellen einsehen. Wir händigen Ihnen dieses auf Nachfrage auch gerne aus.
V. Streitbeilegung
Für die Beilegung von Streitigkeiten mit uns in der Eigenschaft als übertragender oder als empfangender Zahlungsdienstleister besteht die Möglichkeit, die Verbraucherschlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken" (www.bankenombudsmann.de) anzurufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe", die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter www.bankenverband.de abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Textform (z. B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e. V., Postfach 040307, 10062 Berlin, Fax: (030) 1663-3169, E-Mail: ombudsmann%40bdb.de, zu richten. Eine Übersicht über alle weiteren außergerichtlichen Streitschlichtungssysteme im Bereich der Finanzwirtschaft kann unter die-dk.de/kontofuehrung/verbraucherschlichtungsstellen abgerufen werden.